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Ki-Shin-Tai




Verband zur Förderung und Verbreitung von Aikiom Aikido



§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verband führt den Namen „Ki-Shin-Tai- Verband zur Förderung und Verbreitung von Aikiom Aikido “ (im Folgenden „Ki-shin-tai“ genannt). Er hat seinen Sitz iu Seiderstasse 1, 4030 Linz und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Bundesgebiet Österreichs. Der Verein versteht sich als ein Verband von Aikiom Aikido-Gruppen, die den Richtlinien von Aikiom Aikido International in Linz, repräsentiert durch den Honbu Dojo in Linz, folgen.

§ 2 Vereinszweck

Der Verband Ki-shin-tai ist eine unpolitische kulturelle sportliche Vereinigung für die Kampfkunst Aikiom Aikido, die von Morihei Ueshiba als Weg zur seelischen/geistigen, körperlichen Harmonie und der Persönlichkeitsentwicklung sowie Vervollkommnung begründet wurde.
Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Verbreitung des Aikiom Aikido.

Zur Erreichung dieses Zweckes stellt sich der Verband folgende Aufgaben:

1. Festlegung aller erforderlichen Richtlinien und Bestimmungen zur Erhaltung des Aikiom Aikido nach Morihei Ueshiba.
2. Repräsentation des Aikiom Aikido auf nationaler und internationaler Ebene.
3. Herstellung enger Beziehungen zu anderen Aikiom Aikido-Verbänden.
4. Aus- und Weiterbildung von Aikiom Aikidolehrern.
5. Designation und anschließende offizielle Anerkennung der Aikiom Aikidobetriebe als
ki-shin-tai -Dojo.
6. Abhaltung von Lehrgängen, Vorführungen und diversen Veranstaltungen zur Förderung des Aikiom Aikido.
7. Veröffentlichungen und Erstattung von Auskünften über Aikiom Aikido, allgemeine Werbetätigkeit, sowie das Kopieren und das Herstellen einer Aikiom Aikido - Zeitung für die interne und externe Information.
8. Insbesonders stellt sich der Verband die Aufgabe die Zusammenarbeit unter allen Mitgliedern zu fördern.
9. Prüfungstätigkeit.





§ 3 Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes sollen aufgebracht werden durch:

1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
2. Subventionen der öffentlichen Hand.
3. Erträge aus Veranstaltungen.
4. Einnahmen von Prüfungsgebühren.
5. Spenden und Schenkungen.
6. Zinserträge des Verbandvermögens.
7. Verkauf von verbandseigenen Publikationen.
8. Vermietung von Räumlichkeiten und Trainingsgeräten.
9. Entgeltliche Abgabe von Büchern, Ton- und Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der Inhalte der Verbandszwecke dienen.

Bei allen diesen Mitteln muß darauf bedacht genommen werden, daß die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist. Die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Verbandes dienen. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verband, bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in

1. Ordentliche Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. Aktive Mitglieder

§ 4.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen mit deren Gruppen aktiver Mitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in den Verband. Voraussetzung hierfür ist die Verleihung des Dojo -Zertifikates (vgl. § 8.6.4) an eine oder einen der Mitglieder der juristischen bzw. natürlichen Person. Ordentliche Mitglieder haben an allen Rechten und Pflichten des Verbandes voll teil, sie setzten sich zur Aufgabe, Aikido gemäß den vorliegenden Satzungen zu fördern und den Richtlinien des Aikiom Honbu Dojos zu folgen.

§ 4.2 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die den Zweck des Verbandes regelmäßig ideell oder materiell unterstützen.

§ 4.3 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste im Aikiom Aikido und um den Verband Ki-shin-tai ernannt werden.

§ 4.4 Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind Angehörige ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder und betreiben und fördern Aikido.



§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen oder fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des § 4.1 3. Satz. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.

Das aktive und das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern bzw. deren aktiven Mitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Jahresmitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Beiträge der aktiven Mitglieder werden durch die Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder abgedeckt.

Den aktiven Mitgliedern ist jegliche politische Betätigung innerhalb des Verbandes untersagt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. freiwilligen Austritt
2. Streichung
3. Ausschluß
4. Aberkennung des Dojo- Zertifikats bei ordentlichen Mitgliedern
5. Ableben bei natürlichen bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muß dem Vorstand spätestens ein Monat vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bekannt gegeben werden. Verspätete Anzeigen haben erst ab dem nächstfolgenden Austrittsdatum Wirksamkeit.

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Jahresmitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt davon unberührt.

Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen unehrenhaften Verhaltens, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten sowie wegen Verstoßes gegen Statuten, Geschäftsordnung oder Beschlüsse des Vorstandes verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die schriftliche Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte jedoch ruhen.

Durch die Aberkennung des Dojo - Zertifikates verliert das Mitglied automatisch seine ordentliche Mitgliedschaft, und kann nunmehr als förderndes Mitglied geführt werden.

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind insbesondere:

1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. Dojo-Ausschuß
4. Technisches Komitee
5. Rechnungsprüfer
6. Schiedsgericht

Die Generalversammlung kann die Errichtung weiterer Organe beschließen.

§ 8.1 Die Generalversammlung
§ 8.1.1 Die Generalversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt und wird durch den Präsidenten einberufen.

§ 8.1.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes sowie auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder der ordentlichen Generalversammlung stattzufinden. Weiters kann eine außerordentliche Generalversammlung durch schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder verlangt werden. Die außerordentliche Generalversammlung hat binnen sechs Wochen nach Beschluß oder Einlangen des Antrages stattzufinden.

§ 8.1.3 Zu den Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder vier Wochen vor dem Termin einzuladen. Diese haben die Einladung an ihre aktiven Mitglieder weiterzureichen.

§ 8.1.4 Anträge zur Generalversammlung, welche die Auflösung des Verbandes oder Satzungsänderungen betreffen, sind mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen und von diesem den ordentlichen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§ 8.1.5 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder zur Teilnahme und zu Wortmeldungen berechtigt. Stimmberechtigt ist jedes ordentliches Mitglied nach einer Wahlarithmetik, die in der Geschäftsordnung festgelegt wird.

§ 8.1.6 Das ordentliche Mitglied wird durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. schriftlich Bevollmächtigten vertreten, durch den die Stimmabgabe erfolgt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied ist unzulässig.

§ 8.1.7 Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt. In diesem Falle ist die Generalversammlung dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig.

§ 8.1.8 Die Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

§ 8.1.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder des Verbandes gefasst werden. Darüber hinaus ist in diesen Fällen eine Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder notwendig. Beschlüsse, mit denen § 8.7 3. Satz geändert werden soll, bedürfen hingegen einer Zustimmung von mindestens drei Viertel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 8.1.10 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsidenten. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 8.2 Aufgaben der Generalversammlung

Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen insbesondere

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
2. Beschlußfassung über den Budgetvoranschlag.
3. Bestellung, Entlastung und Absetzung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Jahresmitgliedsbeitrage.
5. Verleihung sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6. Entscheidung über Berufung gegen die Aberkennung der Mitgliedschaft.
7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes.
8. Beschlußfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte, Fragen und Anträge.

§ 8.3 Der Vorstand

Der Vorstand des Verband Ki-shin-tai besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Generalsekretär
4. dem Generalsekretärstellvertreter
5. dem Schatzmeister
6. dem Schatzmeisterstellvertreter
7. dem technischen Sekretär
8. höchstens drei Beiräten

§ 8.3.1 Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.

§ 8.3.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Eine Vorstandssitzung muß mindestens zweimal im Jahr stattfinden.

§ 8.3.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder mündlich oder schriftlich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8.3.4 Den Vorsitz bei Sitzungen des Vorstandes führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

§ 8.3.5 Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

§ 8.3.6 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Mit der Wahl des Nachfolgers bzw. der Bestätigung der Kooptierung durch die Generalversammlung gilt das scheidende Vorstandsmitglied als entlastet.



§ 8.4 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ des Verbandes zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere die folgenden Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses.
2. Vorbereitung der ordentlichen Generalversammlung.
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
4. Verwaltung des Verbandsvermögens.
5. Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von Verbandsmitgliedern.
6. Einstellung und Kündigungen von Angestellten des Verbandes.

§ 8.5 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

§ 8.5.1 Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Verbandes nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei dringlichen Angelegenheiten ist er berechtigt, auch in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, mit Ausnahme der Auflösung des Verbandes und der Änderung der Statuten. Über diese Anordnungen muß er bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung Rechenschaft ablegen sowie ohne weitere Verzögerung den Vorstand informieren. Ferner obliegt ihm die Aufgabe, vor Wahlen eine Wahlliste aufzustellen und mit den Mitgliedern eine gemeinsame Basis auszuarbeiten, um Kampfabstimmungen nach Möglichkeit zu vermeiden.

§ 8.5.2 Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegen die Verfassung aller Schriften und Dokumente des Verbandes, die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie die Besorgung der Verbandsarchive. Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Verbandes ist er berechtigt, die betreffenden Schriftstücke allein zu zeichnen.

§ 8.5.3 Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Verbandes verantwortlich. Insbesondere ist er auch für die Evidenthaltung der Stimmverteilung bei ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen verantwortlich.

§ 8.5.4 Dem Verband verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Schatzmeister gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des Präsidenten, des Generalsekretär und des Schatzmeisters der Vizepräsident bzw. der jeweilige Stellvertreter.
§ 8.5.5 Der technische Sekretär ist für den Kontakt zwischen Vorstand, Dojo- Ausschuss und den restlichen Verbandsorgangen verantwortlich. In diesen Angelegenheiten führt er den Schriftverkehr. Er unterstützt den Dojo -Ausschuss bei der Koordination von Lehrgängen und ist zuständig für die Erfassung und Weiterleitung von Diplomen, die den technischen Stand von aktiven Mitgliedern ausdrücken. Anträge auf Lehr und Prüfungsberechtigungen sind bei ihm einzureichen.

§ 8.6 Der Dojo - Ausschuss und die technische Komission

§ 8.6.1 Der Dojo- Ausschuss besteht aus den jeweiligen Inhabern des Dojo-Zertifikates der ordentlichen Mitglieder. Zusätzlich kann der Dojo-Ausschuss verbandsfremde natürliche Personen, welche das Dojo-Zertifikat besitzen, in den Dojo- Ausschuss wählen. Diese Personen sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Dojo-Ausschuss sämtlichen anderen Mitgliedern im Dojo-Ausschuss betreffend alle Belange des Dojo-Ausschusses gleichgestellt und werden für diese Zeit zu fördernden Mitgliedern ohne Beitragspflicht.

§ 8.6.2 Ordentliche Sitzungen des Dojo- Ausschusses haben mindestens einmal jährlich stattzufinden und werden vom technischen Sekretär einberufen. Eine außerordentliche Sitzung des Dojo- Ausschusses muß auf einem schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder des Dojo- Ausschusses über den technischen Sekretär erfolgen oder von der verantwortlichen Person sowie vom technischen Leiter einberufen werden.

§ 8.6.3 Zu den Sitzungen des Dojo- Ausschusses sind alle Mitglieder dieses Ausschusses zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Für die Sitzungen des Dojo- Ausschusses besteht Anwesenheitspflicht, eine Übertragung einer Stimme auf ein anderes Mitglied ist unzulässig, es kann jedoch ein schriftlich Bevollmächtigter zu der Sitzung entsandt werden. Ist der Dojo-Ausschuß zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet diese Sitzung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig.

§ 8.6.4 Das Dojo- Zertifikat ist einer natürlichen Person auf schriftlichen Antrag an den technischen Sekretär durch den technischen Leiter zu verleihen, sofern diese die Voraussetzungen des internen Reglements des Dojo- Ausschusses erfüllt.

§ 8.6.5 Das interne Reglement des Dojo- Ausschusses wird von diesem durch Abstimmung erlassen und enthält als Mindesttatbestände Regelungen über die Voraussetzungen zur Verleihung und zur Aberkennung des Dojo- Zertifikats.

§ 8.6.6 Abstimmungen im Dojo- Ausschuss erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Jedes Mitglied des Dojo- Ausschusses hat bei Wahlen eine Stimme. Beschlüsse sowie Wahlen des Dojo- Ausschusses bedürfen für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Präsidenten. Verweigert der Präsident die Zustimmung zu einem Beschluss oder einer Wahl des Dojo- Ausschusses, hat eine nochmalige Abstimmung zu erfolgen. Im Falle einer nochmaligen Verweigerung der Bestätigung durch den Präsidenten in der gleichen Angelegenheit ist die betreffende Angelegenheit durch eine Generalversammlung zu entscheiden.

§ 8.6.7 Der Dojo- Ausschuss kann eine verantwortliche Person und einen technischen Leiter für eine Funktionsperiode von vier Jahren aus seiner Mitte wählen. Wird kein technischer Leiter gewählt, so tritt an seine Stelle die verantwortliche Person.

§ 8.6.8 Der Dojo - Ausschuss unterteilt sich wie folgt:

§ 8.6.8.1 Das Kaidan- und Kyuprüfungskomitee, deren Mitglieder im eigenen Dojo prüfen dürfen. Mitglieder des Kaidan- und Kyuprüfungskomitees können durch den technischen Leiter aikiom honbu dojo delegiert werden, Prüfungen nach Maßgabe des § 8.7.2.1 bis und mit 1. Kyu in fremden Verbandsdojos durchzuführen.
§ 8.6.8.2 Das technische Komitee, welches sich aus dem Shihan des Aikiom honbu dojos, dem shidoin des Dojo-Ausschusses bildet. Mitglieder des technischen Komitees können durch den technischen Leiter delegiert werden, Prüfungen nach Maßgabe des § 8.7.2.2 bis und mit 1. Kyu in fremden Verbandsdojos durchzuführen. Wurde kein technischer Leiter gewählt oder ist dieser handlungsunfähig und ist keine verantwortliche Person zur Übernahme seiner Geschäfte vorhanden, so übernimmt das technische Komitee die Agenden des technischen Leiters.

§ 8.6.9 Der Dojo-Ausschuss hat nach Möglichkeit jährlich einen Shidoshakai durchzuführen, an welchem alle Mitglieder des Dojo-Ausschusses teilzunehmen haben. Im Falle einer Verhinderung hat das betreffende Mitglied den technischen Sekretär unverzüglich zu informieren.

§ 8.7 Die Verantwortliche Person und der Technische Leiter
Die Verantwortliche Person ist mit dem Technischen Leiter des Aikiom honbu dojo, dessen Sekretär und dem Dojo- Ausschuss das fachliche Organ des Verbandes Ki-shin-tai.
Sie wird vom Dojo- Ausschuss gewählt. Wenn nur eine höchstgraduierte Person vorhanden ist, dann ist diese automatisch die verantwortliche Person. Durch die Annahme der Wahl erklärt sich diese verantwortliche Person bereit, Prüfungen nach folgenden Richtlinien zu delegieren. Ein ebenfalls vom Dojo-Ausschuss gewählter Technischer Leiter garantiert die Umsetzung dieser Kompetenzdelegation. Dieser erhält seine unten angeführten Kompetenzen von der verantwortlichen Person. Falls kein technischer Leiter gewählt wurde übernimmt die verantwortliche Person dessen Aufgaben.

§ 8.7.1 Prüfungen in eigenen Verbandsdojos

§ 8.7.1.1 Kaidan Prüfungen werden ausschliesslich von einem beauftragten Shihan des Aikiom honbu dojos durchgeführt und sind gemäß den Bestimmungen des Aikiom Honbu Dojos und Aikiom Aikido International durchzuführen.


§8.7.1.2 Kyu Prüfungen im eigenen Verbandsdojo

Aikiom Aikidolehrer (unter 4. kaidan aikiom aikido) sind in Abhängigkeit von ihrer technischen Graduierung berechtigt, Prüfungen wie folgt abzunehmen:

Technische Graduierung des Aikiom Aikidolehrers Prüfungsberechtigt bis und mit
3. kaidan aikiom aikido 1. kyu ki-shin-tai

2.kaidan aikiom aikido 2. kyu aikiom aikido


§ 8.7.1.3 Aikidolehrer (unter 2. kaidan) sind in Abhängigkeit von ihrer technischen Graduierung berechtigt, Prüfungen wie folgt abzunehmen:

Technische Graduierung des Aikidolehrers Prüfungsberechtigt bis und mit
1. kaidan aikiom aikido 3. Kyu aikiom aikido


Im Falle einer Kaidanprüfung muss der technische Leiter des aikiom honbu dojos anwesend sein. Er bzw. das technische Komitee kann einen Shidoin als Beisitzer entsenden. In jedem Fall muss die verantwortliche Person seine Einwilligung geben.

§ 8.7.2 Prüfungen in fremden Verbandsdojos

Übersteigt eine Prüfung die Kompetenzen eines Prüfers gemäß § 8.7.1, so kann dieser über den technischen Sekretär einen Antrag an den technischen Leiter um Entsendung eines shihans des aikiom honbu dojos richten. Nach Maßgabe der Möglichkeiten hat der technische Leiter Wünsche des Ansuchenden zu berücksichtigen. Auch hier muss in jedem Fall die verantwortliche Person seine Einwilligung geben.

§ 8.7.2.1 Angehörige des kaidan- und Kyuprüfungskomitees sind in Abhängigkeit von ihrer technischen Graduierung berechtigt, Prüfungen wie folgt abzunehmen bzw. im Prüfungskomittee den Beisitz zu führen:

Technische Graduierung des Prüfers Prüfungsberechtigt bis und mit
3. kaidan (aikiom aikido) 1. kyu (aikiom aikido)

§ 8.7.2.2 Angehörige des technischen Komitees sind in Abhängigkeit von ihrer Graduierung berechtigt, Prüfungen wie folgt gemeinsam mit einem shihan des aikiom honbu dojo abzunehmen.


Technische Graduierung des Beisitzenden Prüfers ,Prüfungsberechtigt im Komitee mit shihan des aikiom honbu dojos bis und mit
6. kaidan (aikiom aikido) 4. kaidan (aikiom aikido)
5. kaidan (aikiom aikido) 3. kaidan (aikiom aikido)

4. kaidan (aikiom aikido) 2. kaidan (aikiom aikido)



§ 8.7.3 Aufgaben der verantwortlichen Person sind insbesondere:

1. Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien laut aikiom honbu dojo als Person in Charge gemäß Artikel 2 (1) Z 3 der Internationalen Richtlinien der aikiom honbu dojo in der Fassung vom 1. Dezember 2006. Kontrolle der Vergabe und Aberkennung des Dojo- Status .
3. Kontrolle der Prüfungen von registrierten Graden im Verband
4. Kontrolle der Verleihung von registrierten Graden im Verband
5. Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien für das Dojo-Zertifikat
6. Umsetzung der Richtlinien zwecks Lehrerweiterbildung nach den Bestimmungen von aikiom honbu dojo.

Der Dojo-Ausschuß hat die verantwortliche Person und den technischen Leiter in allen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

§ 8.8 Die Rechnungsprüfer

Von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt zwei Rechnungsprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion ohne Stimmrecht beizuwohnen.

§ 8.9 Das Schiedsgericht

In allen im Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf gesetzlichen Vertretern der ordentlichen Verbandsmitglieder zusammen. Im Streitfalle ernennt eine der streit- führenden Parteien gegenüber dem Vorstand zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes. Sobald diese ernannt sind, hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, daß die Gegenpartei ebenfalls zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes ernennt; widrigenfalls übernimmt der Vorstand diese Aufgabe.

Die vier Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen und ist der Wahrheitsfindung verpflichtet. Seine Entscheidungen sind entgültig.

§ 9 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur nach Maßgabe der § 8.1.4 und § 8.1.9 beschlossen werden. Die Generalversammlung hat, sofern Verbandsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Verbandsvermögen, zu übertragen hat. Das im Fall der Auflösung oder Wegfall des begünstigten Verbandzweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muß, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenverordnung anerkannte Körperschaft ist.




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